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GrenzrückführungsVO · (EU) 2024/1349 Originaltext↗
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 – Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348

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Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

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