Die Mitgliedstaaten sehen ein unabhängiges System für die Überwachung von Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf bestehende Überwachungsmechanismen wie Strukturen und Fachwissen stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 eingerichtet wurden, soweit dies für die Zwecke dieses Artikels relevant ist.
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