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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel II · Rückkehrverfahren — Abschnitt 3 · Vollstreckung der Rückkehr
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 12 – Überwachung der Abschiebung

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Die Mitgliedstaaten sehen ein unabhängiges System für die Überwachung von Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf bestehende Überwachungsmechanismen wie Strukturen und Fachwissen stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 eingerichtet wurden, soweit dies für die Zwecke dieses Artikels relevant ist.

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