Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351 (9), der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 in Anspruch nehmen und den sich aus diesen Verordnungen und der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, sollte ein Vertreter für sie bestellt werden; dies gilt auch für den Fall, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Asylverfahrens herausstellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Vertreter sollte den Minderjährigen während des Verfahrens unterstützen und begleiten, damit das Kindeswohl geschützt wird, und insbesondere bei der Einreichung des Antrags und bei der persönlichen Anhörung Unterstützung leisten. Erforderlichenfalls sollte der Vertreter den Antrag im Namen des Minderjährigen einreichen. Es sollte eine Person benannt werden, die unbegleitete Minderjährige bis zur Bestellung eines Vertreters unterstützt, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Altersfeststellung und den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358. Damit der Vertreter oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 — gleichzeitig zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen benennen, die dafür zuständig sind, diese Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig zu beaufsichtigen. Unbegleitete Minderjährige sollten das Recht haben, ihren Antrag in ihrem eigenen Namen einzureichen, wenn sie nach nationalem Recht rechts- und geschäftsfähig sind. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger, die im Einklang mit nationalem Recht nicht rechts- und geschäftsfähig sind, zu wahren, sollte der Vertreter den Antrag unter Berücksichtigung des Kindeswohls so schnell wie möglich einreichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vertreter für ihn zu bestellen.
Fundstellen (1)
- (9) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj). ; (10) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr-und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa. eu/eli/reg/2024/1358/oj).
Bezug in der Verordnung: Art. 8, Art. 23, Art. 33
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