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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel VI · Status Subsidiären Schutzes — Abschnitt I · Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 22 – Information

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Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, so bald wie möglich nach der Gewährung dieses Schutzes Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese in Anhang I aufgeführten Informationen

a) werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden kann, dass er sie versteht, und

b) enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 27 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

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