Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, lässt sie die Rückkehr- und Reintegrationsberatung sowie andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, unberührt.
Bezug in der Verordnung: Art. 2, Art. 44
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