GEAS-Gesetz.de
Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 87 – Information der betroffenen Person

⚑ Fehler melden

Die betroffene Person sollte insbesondere davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können.

Bezug in der Verordnung: Art. 42

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden