GEAS-Gesetz.de
AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 77 – Umsetzungsfristen der Vorgängerrichtlinie

⚑ Fehler melden

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —

Bezug in der Verordnung: Art. 36

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden