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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 13 – Verantwortung des Mitgliedstaats

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Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige entdeckt wird, ist für die Gewährleistung seiner Rückkehr verantwortlich.

Bezug in der Verordnung: Art. 5

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