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AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗
Kapitel II · Aufnahmegesuche

Artikel 8 – Annahme eines Aufnahmegesuchs

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Für die Annahme eines Aufnahmegesuchs ist dasselbe Standardformular zu verwenden, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Erkennt der ersuchte Mitgliedstaat die Zuständigkeit an, so enthält die Antwort unter anderem diese Information mit einer Angabe der anwendbaren Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen zur Überstellung.

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