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§ 107 – Stadtstaatenklausel

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Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. Anlage (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b) (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 217, S. 20) Tabelle Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummer Punkte bei Erfüllung des Merkmals 1 4 2 3 3 2 4 1 5 1 6 3 7 2 8 1 9 2 10 1 11 1 12 1 Die Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte. - Seite 153 von 153 -

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