GEAS-Gesetz.de
RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 35 – Interessen der Mitgliedstaaten

⚑ Fehler melden

Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, diejenigen Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem Abschluss des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vollständig zu achten ist. Beim Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über dieses Abkommen oder diese Vereinbarung zu unterrichten, bevor es bzw. sie vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Um jegliche Nichteinhaltung des Unionsrechts zu verhindern und die Transparenz in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten außerdem auf freiwilliger Basis über den Fortgang der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen auf dem Laufenden halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielen, auch um die Kommission um eine Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen.

Bezug in der Verordnung: Art. 14

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden