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Krisen-VO · (EU) 2024/1359 Originaltext↗
Kapitel VI · Schlussbestimmungen

Artikel 15 – Besondere Bestimmungen und Garantien

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Wendet der betreffende Mitgliedstaat in einer Krisensituation eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 10 bis 13 an, so unterrichtet er die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahmen.

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