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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 44 – Ausschluss wegen Verstoßes gegen UN-Ziele

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Wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Antragsteller eine oder mehrere Handlungen begangen hat, die den in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen, ist es für den Zweck der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Ausschluss von internationalem Schutz nicht erforderlich, festzustellen, dass der Antragsteller wegen einer der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten terroristischen Straftaten verurteilt wurde.

Fundstellen (1)
  • (11) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

Bezug in der Verordnung: Art. 12, Art. 17

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