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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 42 – Neu angesiedelte und aufgenommene Personen

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Damit Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates neu angesiedelt oder aufgenommen wurden oder denen internationaler Schutz oder humanitärer Status im Rahmen nationaler Neuansiedlungsregelungen gewährt wird, wieder von dem Mitgliedstaat übernommen werden, der sie aufgenommen oder neu angesiedelt hat, sollte diese Verordnung auch für aufgenommene Personen gelten, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.

Fundstellen (1)
  • (13) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 36

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