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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Handhabung der Finanzbeiträge

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Um unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 berechneten obligatorischen gerechten Anteils der Mitgliedstaaten die Handhabung der Finanzbeiträge zu gewährleisten, ist es erforderlich, Methoden für die Berechnung der Finanzbeiträge, einschließlich aller relevanten Beträge und Kürzungen, die sich auf ihren Wert auswirken, und für den Austausch von Informationen, die für die Berechnung und Zuweisung dieser Beträge an die begünstigten Mitgliedstaaten erforderlich sind, festzulegen.

Bezug in der Verordnung: Art. 30, Art. 31

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