GEAS-Gesetz.de
QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel VI · Status Subsidiären Schutzes — Abschnitt III · Rechte im Zusammenhang mit der Integration

Artikel 31 – Soziale Sicherheit und Sozialhilfe

⚑ Fehler melden

(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt. Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht vorgesehenen Formen von Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen obligatorisch ist, vorausgesetzt, sie sind zugänglich und unentgeltlich.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, auf Kernleistungen beschränkt werden, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Kernleistungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Mindesteinkommensunterstützung;

b) Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft;

c) Unterstützung bei Elternschaft, einschließlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung; und

d) Wohngeld, soweit diese Leistungen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.