In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten unter Achtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der praktischen Leitlinien des Ausschusses des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung auf humane und menschenwürdige Weise behandelt werden. Die Inhaftnahme sollte grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen oder speziell dafür bestimmten Bereichen anderer Einrichtungen erfolgen. Es sollte auf Unterbringung in Haftanstalten zurückgegriffen werden können, wenn ein Mitgliedstaat keine solche Einrichtung vorsehen kann, wobei solche Drittstaatsangehörige, soweit möglich, von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden sollten. Für Drittstaatsangehörige, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sollte es möglich sein, innerhalb der Hafteinrichtungen erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Bezug in der Verordnung: Art. 32, Art. 33
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