Bei der Anwendung des Überstellungsverfahrens gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer bilateralen Zusammenarbeit Durchführungsbestimmungen festlegen, auch, um insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen die Kontrollen vorübergehend wiedereingeführt oder verlängert wurden, die Inanspruchnahme dieses Überstellungsverfahrens in der Regel zu vermeiden.
Bezug in der Verordnung: Art. 23a
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