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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26 – Migration als solche keine Gefahr

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Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollte nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 25

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