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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 24 – Ausweitung auf Rückkehrzwecke

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In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik hat der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative unterstützt, die Ausweitung des Anwendungsbereichs und des Zwecks von Eurodac zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückführungszwecke zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union zu kontrollieren sowie Sekundärbewegungen innerhalb der Union und illegal aufhältige Drittstaatsangehörige und Staatenlose in der Union festzustellen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

Bezug in der Verordnung: Art. 1

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