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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16 – Prüfung der Nichtzurückweisung bei Abschiebung

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Bei Abschiebungen sollten die nach nationalem Recht als zuständig benannten Behörden die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände überprüfen. Der betreffende Drittstaatsangehörige sollte vor seiner Abschiebung so schnell wie möglich Angaben zu seinen persönlichen Umständen machen und diese erläutern. Es sollte möglich sein, sich auf eine bestehende Bewertung aller relevanten Umstände zu stützen, die in früheren Phasen des Verfahrens oder in vorangegangenen Verfahren vorgenommen wurde. Jede relevante Änderung der Umstände und jeder neue Aspekt, der die Gefahr einer Zurückweisung belegt, sollte geprüft werden, auch um festzustellen, ob diese begründet sind und nicht davon auszugehen ist, dass der betroffene Drittstaatsangehörige sie nur vorgebracht hat, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln.

Bezug in der Verordnung: Art. 10, Art. 11, Art. 12

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