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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 40 – Sozialleistungen unberührt

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Diese Verordnung berührt weder Pflichten und Maßnahmen, die nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehen, noch Bestimmungen über Sozialleistungen nach nationalem Recht.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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