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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel X · Schlussbestimmungen
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 46 – Statistische Daten

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(1) Zur Überwachung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Rückübernahme kann die Kommission jährlich darum ersuchen, dass Frontex die folgenden Daten zu den betreffenden Drittstaaten und aufgeschlüsselt nach Drittstaat übermittelt werden:

a) die Anzahl der Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und die Anzahl der positiven und negativen Antworten auf Ersuchen um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit;

b) die Anzahl der Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten, davon die Anzahl der Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten in Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde, die Anzahl der von den Behörden des Drittstaats ausgestellten Reisedokumente und die Anzahl der negativen Antworten auf Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumente.

(2) Frontex gewährt der Kommission Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten. Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, können Drittstaaten zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der Rückübernahmepflichten, auch im Rahmen der Rückübernahmeinstrumente der Union, übermittelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission die für den Abschluss der Bewertung gemäß Artikel 7 Absatz 9 erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere statistische Daten über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist, und über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage anerkannter Rückkehrentscheidungen und gegebenenfalls Abschiebungsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschoben wurden oder zurückgeführt wurden.

(4) Die Kommission stützt sich für die Zwecke des vorliegenden Artikels und sofern möglich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellten Informationen.

(5) Legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 10 vor, so schlägt sie unter Berücksichtigung der einschlägigen legislativen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung erforderlichenfalls Änderungen des vorliegenden Artikels vor.

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