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AEUV (Auswahl) · ABl. C 202 vom 7.6.2016 Originaltext↗

Artikel 80 – Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung

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Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes. JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN

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