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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel II · Rückkehrverfahren — Abschnitt 1 · Verfahren zur Anordnung der Rückkehr
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 7 – Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden

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(1) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält (im Folgenden „Vollstreckungsmitgliedstaat“), kann eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung — und gegebenenfalls eine Abschiebungsentscheidung —, die gegen diesen Drittstaatsangehörigen von einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Entscheidungsmitgliedstaat“) nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, anerkennen und vollstrecken. Diese Vollstreckung wird basierend auf den in der Europäischen Rückkehranordnung genannten verfügbaren Informationen und im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und den Verfahren nach Artikel 10 durchgeführt.

(2) Die Anerkennung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke der Anerkennung Verwaltungsmaßnahmen oder -entscheidungen zu erlassen.

(3) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsentscheidung nach Absatz 1 nicht an oder vollstreckt sie nicht, so erlässt dieser Mitgliedstaat unter den in Artikel 5 genannten Bedingungen eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsentscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 3.

(4) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung gemäß Absatz 1 an oder vollstreckt sie, so setzt er die Abschiebung aus, wenn die Wirkungen der Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung im Entscheidungsmitgliedstaat ausgesetzt werden, und kann unter den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen eine Rückkehrentscheidung erlassen.

(5) Setzt der Entscheidungsmitgliedstaat die Rückkehrentscheidung aus oder nimmt sie zurück oder wird die Rückkehrentscheidung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht aufgehoben, so erlässt der Vollstrekkungsmitgliedstaat unter den in Artikel 5 genannten Bedingungen eine Rückkehrentscheidung.

(6) Der Entscheidungsmitgliedstaat stellt dem Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 auf Ersuchen alle verfügbaren Daten und Dokumente zur Verfügung, die für die Zwecke der Rückkehr oder der Abschiebung erforderlich sind.

(7) Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt die Anwendung der in Artikel 6 genannten Ausnahmen unberührt.

(8) Die Mitgliedstaaten leiten bis zum Tag des Erlasses des in Artikel 5 Absatz 13 genannten Durchführungsrechtsakts vorbereitende Maßnahmen ein, die die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen oder Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, erleichtern könnten, einschließlich gegebenenfalls rechtlicher und technischer Vorkehrungen in ihren nationalen Systemen, Änderungen an nationalen IT-Systemen sowie einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.

(9) Bis zum 17. Oktober 2029 bewertet die Kommission die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, insbesondere im Hinblick auf

a) die Frage, ob die in Artikel 5 Absatz 15 genannten rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem von den Mitgliedstaaten getroffen werden und wirksam sind;

b) die Frage, ob die in Artikel 5 Absatz 16 genannten rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung von den Mitgliedstaaten getroffen werden;

c) die Wirksamkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen;

d) die sich daraus ergebende Belastung der nationalen Justiz- und Verwaltungssysteme und

e) die Ergebnisse einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.

(10) Auf der Grundlage der in Absatz 9 genannten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich gezielter Änderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, vor, um die verpflichtende Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, einzuführen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, erläutert sie die Gründe hierfür.

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