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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 58 – Gefährdung von Familienangehörigen

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Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden, die einen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes darstellen könnte. Zur Wahrung der Einheit der Familie sollten Familienangehörige, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten und nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Stellung eines Aufenthaltstitels haben. Solche Aufenthaltstitel sollten gewährt werden, es sei denn, die Familienangehörigen fallen unter die Ausschlussgründe oder dies ist aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich. Familienangehörige sollten auch Anspruch auf die Rechte haben, die der Person gewährt werden, der internationaler Schutz gewährt wurde, sobald der internationale Schutz gewährt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollte von der Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben.

Fundstellen (1)
  • (14) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12). ; (15) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

Bezug in der Verordnung: Art. 23

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