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AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗
Kapitel VII · Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 32 – Merkblatt mit Informationen zur Datenverarbeitung in Eurodac

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Das von der Asylagentur gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 zusammengestellte einheitliche Informationsmaterial zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 ist in Anhang XI in Form eines in Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten gemeinsamen Merkblatts enthalten.

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