Die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Zugangs zu Eurodac sollten unbeschadet des Rechts der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass ihre Anträge rechtzeitig gemäß den geltenden Rechtsvorschriften bearbeitet werden, bestehen. Ferner sollte dieses Recht auch von sämtlichen Folgemaßnahmen nach einem „Treffer“ in Eurodac unberührt bleiben.
Bezug in der Verordnung: Art. 33
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