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AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗

Artikel 1 – DubliNet

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(1) Die in Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle werden als DubliNet bezeichnet.

(2) Die zentrale Kommunikationsinfrastruktur nutzt das bestehende TESTA-Netz (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen).

(3) Die Absender erhalten für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übermittlungen automatisch einen von dem System ausgestellten elektronischen Übermittlungsnachweis. Dieser Übermittlungsnachweis gilt als Nachweis der Übermittlung sowie als Nachweis des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der Mitteilung.

(4) Bezugnahmen in der Verordnung (EU) 2024/1351 auf das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz gelten als Bezugnahmen auf DubliNet.

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