GEAS-Gesetz.de
AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 86 – Bewertung

⚑ Fehler melden

Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung.

Bezug in der Verordnung: Art. 79

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden