Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Fundstellen (1)
- (11) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 6
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