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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 28 – Zugang zur Bekämpfung schwerer Straftaten

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Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können. Die in Eurodac enthaltenen Informationen sind für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI notwendig. Daher sollten die Eurodac-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und der benannten Stelle der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

Fundstellen (1)
  • (24) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Bezug in der Verordnung: Art. 33

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