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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16 – Humanitäre Hilfe

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Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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