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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 2 – Gesamtkonzept Asyl- und Migrationsmanagement

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Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2025/90929, 25.11.2025).

Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, das interne und externe Komponenten zusammenführt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtkonzepts hängt davon ab, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und kohärent und integriert umgesetzt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 5; übergeordneter Erwägungsgrund (AMM-VO)

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