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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 28 – Finanzierung aus dem AMIF

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Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden.

Fundstellen (1)
  • (6) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations-und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 13, Art. 14

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