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Neuansiedlungs-VO · (EU) 2024/1350 Originaltext↗

Artikel 7 – Einwilligung

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(1) Das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 9 gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Aufnahme eingewilligt und diese Einwilligung — unter anderem durch Ablehnung der Aufnahme in einem bestimmten Mitgliedstaat — nicht nachträglich widerrufen haben.

(2) Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verfügbare Daten oder Informationen nicht zur Verfügung, die für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 wesentlich sind, oder erscheint er nicht zu der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 6, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Person die Einwilligung zur Aufnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stillschweigend widerrufen hat, es sei denn, die Person wurde nicht gemäß Artikel 9 Absatz 4 informiert, kommt ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach oder kann nachweisen, dass die Nichtvorlage von Daten oder Informationen oder das Nichterscheinen bei der persönlichen Anhörung auf Umstände zurückzuführen war, auf die diese Person keinen Einfluss hatte.

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