(1) Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf eingeräumt, um die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidungen vor einem nach nationalem Recht zuständigen Gericht anzufechten.
(2) Der wirksame Rechtsbehelf muss eine umfassende Prüfung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vorsehen.
(3) Lässt Aktenmaterial, das dem für den Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsentscheidung zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, und das nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurde, vermuten, dass dem betroffenen Drittstaatsangehörige eine Zurückweisung droht, so wird die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen überprüft.
(4) Die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines nicht wesentlichen Bestandteils einer Rückkehrentscheidung führt nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des verbleibenden Teils der betreffenden Entscheidung.
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