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ÄnderungsVO (EU) 2026/464 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17 – Voraussetzungen der Bestimmung

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Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kann ein Drittstaat nur dann als sicheres Herkunftsland bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der genannten Verordnung zu erleiden.

Bezug in der Verordnung: Art. 61, Art. 62

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