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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 23 – Konsultation des UNHCR

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Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) könnten den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob ein Antragsteller als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu erachten ist, wertvolle Orientierungshilfe bieten.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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