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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel I · Gesamtkonzept
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2025/90929, 25.11.2025).

Artikel 5 – Externe Komponenten des Gesamtkonzepts

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Zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele fördern und begründen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften unter uneingeschränkter Einhaltung des Völkerrechts und des Unionsrechts und auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und fördern eine enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittstaaten auf bilateraler, regionaler, multilateraler und internationaler Ebene, um unter anderem

a) die legale Migration und legale Zugangswege für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigen, und Personen, denen aus anderen Rechtsgründen der Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugestanden wird, zu fördern,

b) die Partner, die eine große Zahl vulnerabler Migranten und Flüchtlinge aufnehmen, zu unterstützen und ihre operativen Kapazitäten in den Bereichen Migrations-, Asyl- und Grenzmanagement unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte auszubauen,

c) irreguläre Migration zu verhindern und Migrantenschleusung und Menschenhandel zu bekämpfen, auch durch Verringerung der durch diese Handlungen verursachten Gefährdung bei gleichzeitiger Gewährleistung des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen,

d) die Ursachen und Triebkräfte für irreguläre Migration und Vertreibung zu bekämpfen,

e) die wirksame Rückführung, Rückübernahme und Reintegration zu verbessern,

f) die lückenlose Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik sicherzustellen.

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