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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 43 – Einmalige Bestimmung der Zuständigkeit

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Zur Wahrung der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die vorliegende Verordnung auf dem Grundsatz der einmaligen Bestimmung der Zuständigkeit beruht, es sei denn, einer der in dieser Verordnung festgelegten Gründe für den Übergang der Zuständigkeit findet Anwendung.

Bezug in der Verordnung: Art. 16, Art. 37, Art. 38

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