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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Gegenstand

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Diese Verordnung enthält Normen für

a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;

b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;

c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.

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