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GrenzrückführungsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 5 – Kindeswohl

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Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.

Bezug in der Verordnung: Art. 4, Art. 5; übergeordneter Erwägungsgrund (GrenzrückführungsVO)

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