GrenzrückführungsVO · Erwägungsgrund
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.
Bezug in der Verordnung: Art. 4, Art. 5; übergeordneter Erwägungsgrund (GrenzrückführungsVO)
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