(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, die rückkehrpflichtig sind, über Folgendes informiert werden:
a) den Zweck des Verfahrens,
b) die Pflichten von Drittstaatsangehörigen nach den Artikeln 18 und 20, die Konsequenzen der Nichteinhaltung nach Artikel 22 und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe e, das Vorliegen einer Ausschreibung der betreffenden Person zur Rückkehr im Schengener Informationssystem sowie die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 7 erlassenen Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung,
c) Rückkehr- und Reintegrationsberatung und -programme nach Artikel 44,
d) ihre Verfahrensrechte gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht, insbesondere das Recht auf Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 25.
(2) Die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Informationen werden unverzüglich in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht. Die Informationen können über Standardinformationsblätter in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt werden, wobei sie erforderlichenfalls durch den Rückgriff auf Übersetzungs- und Dolmetschdienste mündlich ergänzt werden können. Bei unbegleiteten Minderjährigen werden die Informationen in einer altersgerechten Weise unter Einbeziehung des Vertreters oder der zur Unterstützung des Minderjährigen benannten Person im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 bereitgestellt.
(3) Führt die zuständige Behörde eine Abschiebung auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung durch, in der mehr als ein Rückkehrstaat bestimmt wurde, so wird der Drittstaatsangehörige rechtzeitig vor der Abschiebung über den Rückkehrstaat unterrichtet, in den er abgeschoben wird.
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