Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung von Grenzkontrollen der Verordnung (EU) 2016/399 genannten zuständigen nationalen Behörden, den Behörden, die für Asylverfahren und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig sind, den Behörden, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, sowie den Behörden, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“) und der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur der Europäischen Union“), im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, beteiligen, wenn bei der Überprüfung Umstände festgestellt werden, die im Zusammenhang mit Menschenhandel im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates relevant sind.
Fundstellen (1)
- (12) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz-und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). ; (13) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1). ; (14) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
Bezug in der Verordnung: Art. 8
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