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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 32 – Begründung der Ratszuständigkeit

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Die Übertragung dieser Durchführungsbefugnisse auf den Rat ist gerechtfertigt, da diese Durchführungsbefugnisse nationale Exekutivbefugnisse bezüglich der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen.

Bezug in der Verordnung: Art. 8

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