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AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Kapitel III · Verwaltungsverfahren — Abschnitt IV · Besondere Verfahren

Artikel 46 – Die angemessene Kapazität auf Unionsebene

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Die angemessene Kapazität auf Unionsebene wird mit 30 000 angesetzt.

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