Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Bereich Asyl-, Grenz- und Migrationsmanagement tätig sind, sollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Antrag bei der Durchführung dieser Verordnung durch Bereitstellung von Fachwissen und operativer Unterstützung im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu unterstützen.
Bezug in der Verordnung: Art. 7, Art. 8, Art. 59, Art. 60
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