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Krisen-VO · (EU) 2024/1359 Originaltext↗
Kapitel VI · Schlussbestimmungen

Artikel 18 – Finanzielle Unterstützung

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(1) Mitgliedstaaten, die eine Übernahme als Solidaritätsmaßnahme durchführen, können unter den in Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1147 festgelegten Bedingungen finanzielle Unterstützung der Union erhalten, einschließlich für Maßnahmen zur frühzeitigen Integration, die von regionalen und lokalen Behörden durchgeführt werden.

(2) Einem Mitgliedstaat, der sich in einer Krisensituation befindet, kann Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1147 gewährt werden, auch für den Bau, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Aufnahmeeinrichtungen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Standards.

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