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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 37 – Einbeziehung subsidiären Schutzes

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Um die Gleichbehandlung aller Personen sicherzustellen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union zu gewährleisten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351, umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, die subsidiären Schutz beantragen, sowie Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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